Satzung der Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V.
§ 1 – Rechtsform, Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 501864 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach
3. Der Verein erklärt sich für parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
§ 2 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige und hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Stärkung des Feuerwehrwesens in der Stadt Bergisch Gladbach in ideeller und materieller Hinsicht. Er hat dabei unter anderem die Aufgabe,
a) die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
b) die Jugendarbeit (Jugendfeuerwehr) der Feuerwehr Bergisch Gladbach zu fördern,
c) die Feuerwehr Bergisch Gladbach in der Gewinnung neuer ehrenamtlicher Mitglieder zu unterstützen.
d) die Feuerwehr im Schulungs- und Ausbildungsbereich zu unterstützen,
e) die Feuerwehr im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen,
f) die Feuerwehr im Bereich der psychosozialen Unterstützung von Einsatzkräften und Betroffenen im Zusammenhang mit belastenden Einsatztätigkeiten zu unterstützen,
g) die Beamten und Mitglieder der Feuerwehr Bergisch Gladbach, sowie deren Angehörige in ihren sozialen Belangen zu unterstützen,
h) das Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen und Institutionen, die in der psychosozialen Unterstützung tätig sind, zu fördern,
i) den Kauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständen zur Umsetzung der Vereinszwecke zu fördern,
j) eine enge Zusammenarbeit der Feuerwehr Bergisch Gladbach mit allen Organisationen im kommunalen Bereich, den Hilfsorganisationen, dem Technischen Hilfswerk und den Werkfeuerwehren zu unterstützen und pflegen,
k) die Gemeinschaft der Feuerwehrangehörigen zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
§ 4 – Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5 – Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder
Das sind die Beamtinnen und Beamten und die volljährigen ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr Bergisch Gladbach sowie die Angehörigen der Jugendfeuerwehr Bergisch Gladbach. Sie sind voll stimmberechtigt.
b) Passive Mitglieder
Diese fördern durch freiwillige Beiträge die Aufgaben des Vereins, ohne selbst der Feuerwehr anzugehören. Sie haben keine Stimmrechte.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich besondere Verdienste um den Feuerschutz bzw. um die Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V. erworben haben, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie haben keine Stimmrechte.
§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Jedes aktive Mitglied scheidet zugleich mit dem Ausscheiden aus der Feuerwehr Bergisch Gladbach aus dem Verein aus. Die Mitgliedschaft kann form- und fristlos gegenüber dem Vorstand widerrufen werden. Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die passive Mitgliedschaft kann durch Austritt form- und fristlos beendet werden. Im Übrigen gilt § 39 BGB. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 7 – Vereinsmittel
1. Die zur Erreichung der Ziele des Vereins erforderlichen Geldmittel werden durch Zuwendungen des Trägers des Feuerschutzes, durch Spenden und durch freiwillige Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Die Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Der Vereinsvorstand
b) Die Delegiertenversammlung
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schriftführer
d) Kassierer
e) 1. Beisitzer
f) 2. Beisitzer
2. Die Vorstandspositionen werden von der Delegiertenversammlung und auf Antrag in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der restliche Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen das Amt kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu besetzen.
4. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
5. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwirklicht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenversammlung statt.
2. Jede Feuerwehreinheit (hauptamtliche Kräfte, jeder ehrenamtlicher Löschzug/Löschgruppe und die Ehrenabteilung) stellt für je 10 angefangene Angehörige dieser genannten Einheiten einen Delegierten. Für die Jugendfeuerwehr sind die jeweiligen Jugendsprecher als Delegierte zu entsenden.
3. Die Delegiertenversammlung ist turnusmäßig alle zwei Jahre einzuberufen, sowie dann, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand an die Einheitsführer mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin erfolgen.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem 1. Vorsitzenden schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Anträge zur Tagesordnung, die später eingehen, können nur mit Zustimmung der Delegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
6. Originäre Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen
e) Geschäftsordnungsänderungen
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge – Sie sind dann ordnungsgemäß, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden vorliegen.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten – grundsätzlich beschlussfähig.
8. Die Delegiertenversammlung entscheidet grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine 2/3-Mehrheit in der Delegiertenversammlung wird benötigt für:
a) Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Satzungsänderungen
9. Eine Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim 1. Vorsitzenden beantragen.
10. Über die Sitzungen aller Vereinsgremien werden jeweils Protokolle geführt, die der Schriftführer und der Leiter der Sitzung jeweils unterzeichnen.
§ 11 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen vom Vorstand einzuberufen ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Delegierten.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Feuerschutz) zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 – Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat über alle Vereinsgeschäfte Rechnung zu legen.
2. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer sowie einen Ersatzprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. In der Folgeperiode darf nur einer der Prüfer wiedergewählt werden. Kein Prüfer darf mehr als zweimal hintereinander ohne Unterbrechung prüfen.
3. Der Vorstand hat den Prüfern umfassend Auskunft zu geben und alle Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben der Delegiertenversammlung einen Bericht über die Prüfung sämtlicher Unterlagen und die Rechnungslegung des Vorstandes zu geben. Der Bericht ist dem Protokoll beizufügen.
§ 13 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 – Abgrenzung zum Träger des Feuerschutzes
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist die Stadt Bergisch Gladbach Träger des Feuerschutzes. Die Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr obliegt demnach der Stadt Bergisch Gladbach. Die Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V. wird im Rahmen des Vereinszweckes die Stadt Bergisch Gladbach bei ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe unterstützen. Ansprüche der Stadt Bergisch Gladbach gegenüber der Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V. können hieraus nicht abgeleitet werden.
§ 15 – Geschäftsordnung
Über diese Satzung hinaus regelt eine Geschäftsordnung die Belange des Vereins. Über die Annahme und etwaige Änderungen dieser Geschäftsordnung stimmen die anwesenden Mitglieder auf der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit ab.
§ 16 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung der „Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V.“ am 05. Dezember 2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Bergisch Gladbach, 05. Dezember 2011
Die Satzung der Fördergemeinschaft der Feuerwehr Bergisch Gladbach e.V. als PDF-Datei